Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen von cd-logodruck/Starkidmusic, Marler Strasse 24, D-45721 Haltern am See (nachfolgend "cd-logodruck" genannt). Stand: 01.01.2017

  1. Allgemeines
  2. Obliegenheiten des Bestellers
  3. Lieferzeit
  4. Leistungs- und Erfüllungsort
  5. Preise
  6. Fälligkeit
  7. Gewährleistung
  8. Haftung
  9. Rechtegarantie
  10. Eigentumsvorbehalt
  11. Schlussbestimmungen

1. Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von cd-logodruck finden auf sämtliche Verträge zur Herstellung audiovisueller Datenträger und deren Bedruckung Anwendung. Soweit der Besteller für den Bezug von Waren eigene 'Allgemeine Geschäftsbedingungen' verwendet, werden sie nur insoweit anerkannt, als sich aus dem Vertragsschluss nicht ergibt, dass die Geschäftsbedingungen von cd-logodruck den Geschäftsbedingungen des Bestellers vorgehen oder die Geschäftsbedingungen der Vertragsparteien sich nicht widersprechen. Mündliche oder schriftliche Aufträge des Bestellers werden erst wirksam, wenn sie durch cd-logodruck schriftlich bestätigt werden. Die schriftliche Bestätigung ist für die Wirksamkeit des Auftrags auch Voraussetzung, wenn cd-logodruck und Besteller in ständigen Geschäftsbeziehungen über die Herstellung oder Bedruckung von Ton-, Bild- und sonstigen Datenträgern stehen.

2. Obliegenheiten des Bestellers

Der Besteller übergibt cd-logodruck kostenfrei sämtliche für die Herstellung oder Bedruckung der Ton-, Bild- und sonstigen Datenträgern erforderlichen Fertigungsmaterialien wie Masterbänder, Druckfilme, Lithografien etc. im Büro in Haltern. Die Übergabe der Fertigungsmaterialien stellt eine Mitwirkungshandlung des Bestellers gem. § 642 BGB dar. cd-logodruck ist nicht verpflichtet, die vom Besteller übergebenen Materialien auf ihre Qualität und Eignung in inhaltlicher und technischer Hinsicht zu überprüfen. cd-logodruck haftet nicht für Mängel und Schäden, die sich daraus ergeben, dass die übergebenen Fertigungsmaterialien mangelhaft oder schadhaft sind.

3. Lieferzeit

Sofern die Parteien eine Lieferzeit vereinbart haben, verlängert die Lieferzeit sich um den Zeitraum, um den cd-logodruck die erforderlichen Fertigungsmaterialien verspätet übergeben wurden. Auch wenn die Vertragsparteien eine Lieferzeit vereinbart haben, ist cd-logodruck berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise zurückzubehalten, solange cd-logodruck aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Besteller noch Gegenforderungen, insbesondere Zahlungsansprüche zustehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Gegenansprüche unstrittig, gerichtlich festgestellt oder vom Besteller anerkannt wurden. cd-logodruck ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten.

4. Leistungs- und Erfüllungsort

Leistungs- und Erfüllungsort für die vertraglichen Pflichten von cd-logodruck und vom Besteller ist Haltern. Der Besteller ist verpflichtet, die von cd-logodruck produzierten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger an der Herstellungsstätte von cd-logodruck abzuholen. cd-logodruck steht es frei, die hergestellten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger an den Besteller auszuliefern. Die Lieferung erfolgt in diesem Falle ab Herstellungsstätte auf Rechnung des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe von cd-logodruck an den Transporteur auf den Besteller ¨ber. Die Kosten der Übergabe trägt der Besteller, soweit sie dem Besteller von cd-logodruck einzeln nachgewiesen werden. Die Lasten der übergebenen Sache gehen mit der Übergabe auf den Besteller über.

5. Preise

Sofern cd-logodruck und der Besteller keinen Festpreis vereinbart haben, ist cd-logodruck berechtigt, das Entgelt für die hergestellten Ton-, Bild- und sonstigen Datenträger unter Berücksichtigung von Angemessenheit und Üblichkeit zu bestimmen. Diese Berechtigung steht cd-logodruck auch zu, wenn der Besteller bei einer Festpreisabsprache mit der Übergabe der Fertigungsmaterialien an cd-logodruck in Verzug gerät. Sonderwünsche des Bestellers hinsichtlich der Verpackung der hergestellten Ton-, Bild- und sonstigen Datenträger werden gesondert berechnet, wobei cd-logodruck auch diesbezüglich wiederum das Recht zusteht, das Entgelt nach billigem Ermessen zu bestimmen.

6. Fälligkeit

Das Entgelt für die hergestellten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger wird bei der Übergabe der Datenträger an den Besteller oder den Transporteur fällig. cd-logodruck ist berechtigt, die Übergabe an den Besteller von der Zahlung des Entgeltes abhängig zu machen. Wenn cd-logodruck dem Besteller oder dem Transporteur die Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger übergibt, ohne vom Besteller gleichzeitig das Entgelt zu erhalten, muss das Entgelt spätestens zum letzten Tage des Monats gezahlt werden, in dem die Übergabe an den Besteller oder Transporteur erfolgt. cd-logodruck ist daneben berechtigt, den Besteller vor Ablauf des letzten Tages des Monats auch schon durch eine Mahnung bereits in Verzug zu setzen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung durch den Besteller ist nur zulässig, wenn dessen Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten, gerichtlich festgestellt oder von cd-logodruck anerkannt worden sind. Gerät der Besteller in Verzug, ist er verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat an cd-logodruck zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt cd-logodruck vorbehalten. Der Besteller ist berechtigt, cd-logodruck nachzuweisen, dass Starkidmusic ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Wechsel werden nur nach Vereinbarung akzeptiert. Solange alte Rechnungen offenstehen, ist ein Skontoabzug unzulässig.

7. Gewährleistung

Der Besteller ist verpflichtet, die hergestellten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger unverzüglich sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Sollte er dabei einen Mangel feststellen, ist er verpflichtet, cd-logodruck unverzüglich den Mangel anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die unverzügliche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, soweit sie nicht Mängel aufweist, die bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar waren. Zeigt sich ein solcher verdeckter Mangel, ist der Besteller verpflichtet, diesen Mangel ebenfalls unverzüglich cd-logodruck anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt. Den Besteller treffen die gleichen Untersuchungs- und Rügepflichten auch hinsichtlich einer Mehr- oder Minderlieferung mit den gleichen rechtlichen Folgen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % gelten als genehmigt. Zeigt der Besteller cd-logodruck einen Mangel unverzüglich an, ist cd-logodruck berechtigt, Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht erst, nachdem auch die Ersatzlieferung mangelhaft war, wobei auch hinsichtlich der Ersatzlieferung die gleichen Untersuchungs- und Rügepflichten wie bei der ersten Lieferung gelten.

8. Haftung

Die Haftung von cd-logodruck beschränkt sich auf die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer Vertragspflichten durch leitende Angestellte und einfache Erfüllungsgehilfen, wobei eine Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen dann nicht besteht, sofern ein Handelsbrauch eine Haftung für einfach Erfüllungsgehilfen nicht vorsieht. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auf jeden vertraglichen und gesetzlichen Haftungsgrund einschliesslich Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, Verzug und Unmöglichkeit.

9. Rechtegarantie

Der Besteller garantiert, dass er berechtigt ist, die Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger in der Bundesrepublik Deutschland vervielfältigen zu dürfen. Er garantiert insbesondere, dass die Vervielfältigung nicht gegen Urheber- und verwandte Schutzrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte, das Wettbewerbsrecht, Strafgesetze oder Jugendschutzbestimmungen verstösst. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für den Erwerb von Nutzungsrechten von Verwertungsgesellschaften, die für die Vervielfältigung und den Vertrieb der Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger erforderlich sind. Sollte aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien die Anmeldung und Bezahlung solcher Lizenzen durch cd-logodruck erfolgen, ist cd-logodruck berechtigt, die dabei anfallenden Auslagen vom Besteller als Vorauszahlung zu fordern und die Produktion der Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger solange einzustellen, wie der Besteller die erforderliche Vorauszahlung nicht erbracht hat. Der Besteller wird cd-logodruck in diesem Falle ausserdem spätestens mit Übergabe der Fertigungsmaterialien alle Informationen mitteilen, die für die ordnungsgemässe Anmeldung bei allen einschlägigen Verwertungsgesellschaften benötigt werden. Wenn cd-logodruck von Dritten wegen der Verletzung eines der vorgenannten Rechte in Anspruch genommen wird, stellt der Besteller cd-logodruck von allen Kosten, die mit der Inanspruchnahme verbunden sind, einschliesslich der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten frei. cd-logodruck ist nicht verpflichtet, sich gegen die Inanspruchnahme zu verteidigen. Sobald cd-logodruck von Dritten wegen der Verletzung eines der genannten Rechte in Anspruch genommen wird, wird cd-logodruck den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, mit dem Dritten unverzüglich Kontakt aufzunehmen und sich zur Verantwortung für die Herstellung zu bekennen.

10. Eigentumsvorbehalt

Die von cd-logodruck hergestellten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungsansprüche von cd-logodruck gegen den Besteller - gleich aus welchem Rechtsgrund - Eigentum von cd-logodruck. Sofern der Besteller die Ware zum gewerblichen Weitervertrieb herstellen liess, ist er bis auf Widerruf durch cd-logodruck berechtigt, die hergestellten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger an gewerbliche Abnehmer weiterzuverkaufen. In diesem Falle tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an cd-logodruck ab. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Der Besteller verliert diese Berechtigung, wenn eine von cd-logodruck gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreicht, die cd-logodruck dem Besteller mit der Androhung gesetzt hat, bei Fristablauf die Abtretung den Abnehmern des Bestellers offenzulegen. Der Besteller ist verpflichtet, cd-logodruck sämtliche gewerblichen Abnehmer der von cd-logodruck hergestellten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger unter Angabe von Namen und Anschriften unverzüglich anzuzeigen, sobald der Besteller die Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger an den jeweiligen Abnehmer übergeben hat. Wenn der Besteller mit seinem Abnehmer ein Kontokorrent vereinbart hat, wird anstelle der abgetretenen Forderung aus dem Einzelgeschäft zwischen dem Besteller und seinem Kunden die Forderung des Bestellers aus dem Kontokorrent an cd-logodruck nach gleicher Massgabe abgetreten. Die Abtretung der Forderung aus dem Kontokorrent erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware. Versicherungs- und Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen seinen Kunden werden gleichzeitig abgetreten. Soweit die Forderung des Bestellers gegen seinen Kunden aus der Warenlieferung oder dem Kontokorrent die Forderung von cd-logodruck gegen den Besteller überschreitet, bezieht sich die Abtretung an cd-logodruck auf den erststelligen Teilbetrag der Forderung des Bestellers gegen den Kunden. Wurde der erststellige Teilbetrag oder ein weiterer Teilbetrag der Gesamtforderung befriedigt, ohne dass die Zahlungsansprüche von cd-logodruck gegen den Besteller erfüllt wurden, erstreckt sich die Abtretung auf den jeweils erstrangigen nachfolgenden Zahlungsanspruch des Bestellers gegen seinen Kunden.

11. Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Soweit von einer Bestimmung des Vertrages abgewichen werden soll, ist die Schriftform erforderlich. Dies gilt auch für eine Abrede, mit der für die Zukunft vom Schriftformerfordernis abgesehen werden soll. Sollte eine der Individualabreden der Parteien unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, diese Individualabrede durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollte eine der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von cd-logodruck unwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen fort. Die Parteien vereinbaren die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Marl, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Starkidmusic ist berechtigt, Daten des Auftraggebers in ihrer EDV-Anlage zu speichern und zur Erfüllung dieses Vertrages sowie zur Durchsetzung von Ansprüche von gegen den Besteller an Dritte weiterzugeben.